Fahrerlaubnisklassen
In folgenden Fahrerlaubnisklassen bilden wir euch aus:
Klasse AM
Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder, Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
Mofa
Mofa, Fahrrad mit Hilfsmotor
Klasse A1
„Leichte“ Krafträder und Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern
eingeschlossene Klassen: AM
Klasse A2
„Mittelschwere“ Krafträder
eingeschlossene Klassen: AM, A1
Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 nur praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich
Klasse A
„Schwere“ Krafträder
eingeschlossene Klassen: AM, A1, A2
Bei zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 nur praktische, aber keine theoretische Prüfung erforderlich
Klasse B
Kfz – ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A
eingeschlossene Klassen: AM, L
Wegfall der Bestimmung „zulässiges Gesamtgewicht Anhänger max. Leermasse des Zugfahrzeugs“ bei der Anhängerregelung
Klasse B96
Kfz der Klasse B mit Anhänger
eingeschlossene Klassen: keine
Wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt. Keine Prüfung, aber besondere Schulung erforderlich
Klasse BE
BE – Kfz der Klasse B mit Anhänger oder Sattelanhänger
Erforderlicher Vorbesitz: B
Keine Theorethische Prüfung erforderlich – praktische Prüfung muss sein!
Klasse B196
Erweiterung der Führerscheinklasse B auf ein Leichtkraftrad mit 125 ccm und einr Leistung von bis zu 11 kW
Klasse C
„Schwerere LKW“
Kraftfahrzeuge über 3.500 kg zG und maximal 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz. Der Anhänger darf maximal 750 kg zG haben.eingeschlossene Klassen: C1
Klasse CE
„Schwerere Lastzüge“
Kombination aus einem Fahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit über 750 kg zG (Lastzüge u. Sattelkraftfahrzeuge)
eingeschlossene Klassen: BE, C1E, T sowie D1E bei Vorbesitz D1 und DE bei Vorbesitz D
Klasse C1
„Leichtere LKW“
Kraftfahrzeuge über 3.500 kg zG, maximal 7.500 kg zG und höchstens 8 Sitzplätze außer dem Führersitz. Der Anhänger darf maximal 750 kg zG haben.
Klasse C1E
„Leichtere Lastzüge“
Kombination aus einem Fahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit mehr als 750 kg zG. Das zG der Kombination darf maximal 12.000 kg betragen.
eingeschlossene Klassen: BE sowie D1E, sofern Vorbesitz Klasse D1
Klasse D
Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind – auch mit Anhänger bis 750 kg zG.
– eingeschlossene Klassen: D1
Klasse DE
Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zG.
Vorbesitz: Klasse D
– eingeschlossene Klassen: BE, D1E, bei Besitz von C1: C1E
zur Beschreibung der Klasse
Klasse D1
Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 8 aber höchstens 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge max. 8 m beträgt – auch mit Anhänger bis 750 kg zG.
Klasse D1E
Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zG
Klasse T
Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen (auch mit Anhänger) mit maximal 60 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.
Wenn Sie den Führerschein der „alten“ Klasse 2 noch haben
- dürfen Sie nur noch bis zu Ihrem 50. Lebensjahr Fahrzeuge der neuen Klassen C und CE fahren.
- mit Vollendung des 50. Lebensjahres müssen Sie spätestens den alten Führerschein gegen einen neuen umgetauscht haben. Sie erhalten dann die Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, AM, L und T. Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird auf 5 Jahre befristet.
- Für den Umtausch und jede spätere Verlängerung müssen Sie ein ärztliches Zeugnis über Ihren Gesundheitszustand und über Ihr Sehvermögen vorlegen.
- Wer nicht umtauscht, darf ab dem 50. Lebensjahr keine Kraftfahrzeuge und Züge der Klasse C/CE mehr fahren.
Zusätzlich zum Führerschein müssen Lkw-Fahrer, die gewerblich Güter befördern, seit dem 10.09.2009 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.