„Leichtere LKW“
Kraftfahrzeuge über 3.500 kg zG, maximal 7.500 kg zG und höchstens 8 Sitzplätze außer dem Führersitz. Der Anhänger darf maximal 750 kg zG haben.
Mindestalter: 18 Jahre
Vorbesitz: Klasse B
Sonstige Regelungen:
Seit 10. September 2009 ist eine Grundqualifikation für die gewerbliche Nutzung nötig, danach ist alle 5 Jahre eine Weiterbildung nötig.
Befristung der Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E werden grundsätzlich nur für 5 Jahre erteilt.
Danach werden sie für jeweils weitere 5 Jahre, nach Vorlage einer positiven Eignungsuntersuchung (Gesundheits-Check und augenärztliches Gutachten), verlängert.
Wird die Klasse nicht verlängert, dürfen keine Fahrzeuge und Züge der jeweiligen Klasse mehr gefahren werden. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn durch ein ärztliches Zeugnis ein ausreichender Gesundheitszustand und ein ausreichendes Sehvermögen nachgewiesen wird.
Wenn Sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C1E sind und diese zwischen dem 2. Januar 1999 und dem 27. Dezember 2016 erteilt wurde:
- Sie dürfen nur noch bis zu Ihrem 50, Geburtstag Fahrzeuge der Klasse C1 und C1E fahren.
- Spätestens mit der Vollendung des 50. Lebensjahres müssen Sie den alten Führerschein gegen einen Neuen umgetauscht haben. Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E wird dann auf 5 Jahre befristet.
- Für den Umtausch und jede spätere Verlängerung müssen Sie ein ärztliches Zeugnis über Ihren Gesundheitszustand und über Ihr Sehvermögen vorlegen.
- Wer nicht umtauscht, darf ab dem 50. Lebenjahr keine Kraftfahrzeuge und Züge der Klassen C1/C1E mehr fahren,
Gesetzlicher Mindestumfang der Ausbildung
Theorie
Grundunterricht 6 x 90 Min.
Klassenspezifisch 6 x 90 Min. (bei Vorbesitz Klasse D1 od. D: 2 Doppelstunden)
Praxis
Überlandfahrten 3 x 45 Min.
Autobahnfahrten 1 x 45 Min.
Nachtfahrten 1 x 45 Min.
Gemeinsamer Ausbildungsgang C1 und C1E
Überlandfahrten 1 x 45 Min.(Solo) und 3 x 45 Min. (Zug)
Autobahnfahrten 1 x 45 Min.(Solo) und 1 x 45 Min. (Zug)
Nachtfahrten 2 x 45 Min (Zug)